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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.4.2 Außenauftritt der Reisebüros

Rüdiger Weimann
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Rz. 86

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Reisebüros können sowohl im eigenen als auch im fremden Namen auftreten (vgl. BFH vom 22.08.2019, V R 12/19 [V R 9/16], BStBl II 2021, 498).

2.4.2.1 Auftreten von Reisebüros im eigenen Namen

 

Rz. 87

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Reisebüros erbringen üblicherweise Vermittlungsleistungen, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die Bündelung von Leistungen und die eigene Preisgestaltung können jedoch auch zur Annahme von Leistungen i. S. d. § 25 UStG führen, wenn das Reisebüro gegenüber dem Reisenden im eigenen Namen auftritt.

 
Praxis-Beispiel

Nach Abschn. 25.1. Abs. 5 Nr. 1 Beispiel UStAE: Der Reiseveranstalter A hat ein Katalogangebot mit 2 Wochen Halbpension Mallorca für 799 EUR ausgeschrieben. Das Reisebüro B übernimmt ein Kontingent von 20 Plätzen zu einem Einkaufspreis von 640 EUR und kalkuliert die Reise wie folgt:

 
Einkaufspreis 640 EUR
zzgl. Transfer zum Flughafen durch Busunternehmer C 40 EUR
Summe Reisevorleistungen 680 EUR

Reisebüro B tritt beim Verkauf der Reise im eigenen Namen auf, händigt einen Sicherungsschein (§ 651r BGB) aus und berechnet für die Reise 809 EUR. Die auf die Reise entfallende Marge beträgt:

 
Verkaufspreis 809 EUR
abzgl. Reisevorleistungen 680 EUR
Marge des B 129 EUR

Reisebüro B verkauft die Reisen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. B nimmt für die Reisen die Leistungen des Reiseveranstalters A und des Busunternehmers C in Anspruch (Reisevorleistungen). Reisebüro B erbringt jeweils einheitliche sonstige Leistungen, die nach § 25 UStG zu besteuern sind.

 

Rz. 88

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erwirbt ein Tickethändler oder ein Reisebüro ein Paket von Flugtickets, um hieraus durch Verbindung mit anderen Leistungen (z. B. Beherbergung und Verpflegung) jeweils Pauschalreisen zusammenzustellen, liegt eine Reiseleistung vor (vgl. Abschn. 4.5.3. Abs. 2 UStAE).

2.4.2.2 Auftreten von Reisebüros im fremden Namen

 

Rz. 89

Stand: ...

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