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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2.7.4.2 Leistungen im überwiegenden betrieblichen Interesse

Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
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Rz. 89

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem Arbeitgeber obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (BFH vom 09.07.1998, Az: V R 105/92, BStBl II 1998, 635).

 

Rz. 90

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hierzu gehören gemäß Abschn. 1.8 Abs. 4 S. 3 UStAE insbesondere Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen Duschanlagen, die grundsätzlich von allen Betriebsangehörigen in Anspruch genommen werden können. Auch die Bereitstellung von Sportanlagen kann überwiegend betrieblich veranlasst sein, wenn in der Zurverfügungstellung der Anlagen nach der Verkehrsauffassung kein geldwerter Vorteil zu sehen ist, z. B. Bereitstellung von Fußball- oder Handballsportplätzen, wohl aber bei Tennis- oder Golfplätzen (BFH vom 27.09.1996, Az: VI R 44/96, BStBl II 1997, 146), die betriebsärztliche Betreuung sowie die Vorsorgeuntersuchung des Arbeitnehmers, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt (BFH vom 17.09.1982, Az: VI R 75/79, BStBl II 1983, 39), betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen, die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung, insbesondere um Arbeitsschutzkleidung, handelt, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, das Zurverfügungstellen von Parkplätzen auf dem Betrie...

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