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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.2.5 Rechtsfolgen des unberechtigten Steuerausweises

Michael Brochhaus
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Rz. 66

Stand: 6/01 – 02/2025

Nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet derjenige, der unberechtigt USt gesondert ausweist, den ausgewiesenen Betrag (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG – der Aussteller der Rechnung). Der Steueranspruch besteht unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die unberechtigt ausgewiesene USt als Vorsteuer abgezogen hat (vgl. Abschn. 14c.2. Abs. 7 S. 1 UStAE). Nicht eindeutig ist dies bei Gutschriften, da hier einerseits der Aussteller der Gutschrift in Betracht kommt, andererseits aber auch der Empfänger der Gutschrift. Die im Schrifttum vertretenen Auffassungen hierzu sind vielfältig (vgl. z. B. Korn in Bunjes, § 14c UStG, Rz. 9 ff. m. w. N. – Empfänger nur bei Mitwirkung an der Erstellung). Nach Auffassung des FG Münster vom 09.09.2014 (Az: 15 K 2469/13 U, EFG 2014, 2180, m. w. N.) gilt: "Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Verfahren der Gutschriftenempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet, und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, der Empfänger der Gutschrift – mithin die Klägerin – Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt ist." Im Klagefall streitgegenständlich waren Gutschriften mit offenem Steuerausweis gegenüber einer Kleinunternehmerin. Allerdings führt das FG auch aus, dass die Klägerin sich durch ihr Verhalten die Gutschriften zu Eigen gemacht habe und daher als Ausstellerin der Rechnungen zu betrachten sei (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG i. V. m. § 14c Abs. 2 UStG). S.a. FG München vom 28.06.2016 (Az: 2 K 3248/13, EFG 2016, 1484). Im Urteilsfall ging es um Gutschriften über nicht erbrachte Leistungen, für die das FG die Steuerschuld nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG a. F. unter Verweisung auf das Urteil des FG Münster vom 09.09.201...

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