Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiger USt-Ausweis bei Gutschriften
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird gegenüber einem Kleinunternehmer in einer Gutschrift offen Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet dieser den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht und diese unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet.
2) Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Gutschrift alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist; ausreichend ist vielmehr, dass das Dokument den Aussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Steuer enthält.
Normenkette
UStG § 19 Abs. 1; UStG § 14c Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die in ihr erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet.
Die Klägerin erhielt in den Streitjahren von der Firma H M, S, monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften. Die entsprechenden Beträge wurden ihr ausgezahlt.
Für die Streitjahre gab die Klägerin keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab. Nachdem der Beklagte aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes X vom 15.12.2011 davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Klägerin in den Streitjahren die oben genannten Gutschriften erhalten hatte, wurde am 16.10.2012 eine Außenprüfung (Ap) angeordnet.
Im Rahmen der Ap gab die Klägerin an, dass sie in dem Zeitraum von Ende 2006 bis Mitte 2011 für die Firma H M als Partnerschaftsvermittlerin tätig gewesen sei.
Die Prüferin war der Ansicht, dass die Klägerin die in den Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c UStG schulde. Wegen der weiteren Einzelheiten der A...