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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.1 Zollwert als Bemessungsgrundlage für die EUSt (§ 11 Abs. 1 UStG)

Michael Knoll
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2.1.1 Überblick

 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich am Wert des eingeführten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Einfuhr. Zum Begriff der Einfuhr sowie zum maßgeblichen Entstehungszeitpunkt (§ 13 Abs. 2 UStG) vgl. die Kommentierung zu § 21. Der Wert des eingeführten Gegenstandes wiederum wird aufgrund einer dynamischen Verweisung nach den jeweils geltenden Vorschriften des Zollrechts bemessen (sog. Zollwert). Es ist hierbei unerheblich, ob für die betreffende Ware auch tatsächlich Zoll anfällt oder ob sie zollfrei eingeführt werden kann.

 

Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zollrechtlichen Wertvorschriften sind in Art. 69 bis 74 UZK sowie in den Art. 127-146 der UZK-IA enthalten.

2.1.2 Transaktionswert (Art. 70 UZK)

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Normalfall ist der sog. Transaktionswert zugrunde zu legen. Dieser wird bestimmt durch den tatsächlich gezahlten oder den zu zahlenden Kaufpreis und schließt zur Vermeidung von Umgehungen alle Zahlungen inkl. Hergabe von Kreditbriefen und Wertpapieren ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft vom Käufer oder einem Dritten vorzunehmen sind. Bestimmte Hinzurechnungen und Abzugsposten sind ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Rz. 17 f.).

 

Rz. 13

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den Kaufgeschäften gehören auch Werk- und Werklieferungsverträge, nicht jedoch Kommissionsgeschäfte. Ferner schließen auch Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Abfallbeseitigungsverträge (bei denen der Lieferer den Empfänger für die Leistung bezahlt) sowie kostenlose Lieferungen die Anwendung der Transaktionswertmethode aus.

 

Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Art. 70 Abs. 3 UZK nennt eine Reihe von Umständen, die eine Anwendung der Transaktionswertmethode ausschließen können, z. B. bei Koppelungs- und Tauschgeschäften, bei Erlösbeteiligungen des Verkäufers sowie bei konzernrech...

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