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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 1.3 Unionsrechtliche Grundlagen

Dr. Pierre Frotscher
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Rz. 7

Stand: 06/02 – 07/2025

Die Steuerbefreiung aus § 4 Nr. 18 UStG findet ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, der die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und damit verbundenen Lieferungen von Gegenständen befreit. Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG fallen grundsätzlich auch damit verbundene Nebenleistungen.

In der durch das JStG 2020 eingeführten Fassung entspricht § 4 Nr. 18 UStG im Wesentlichen dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL mit der unionsrechtlich nach Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zulässigen Beschränkung, dass als private Anbieter nur Einrichtungen ohne systematisches Gewinnerzielungsstreben steuerbefreit sind. Insofern ist § 4 Nr. 18 UStG in seiner aktuellen Fassung unionsrechtskonform ausgestaltet (vgl. hierzu aber auch die Bedenken von Gomes, UR 2022, 241 sowie Flad, UR 2023, 74).

 

Rz. 8

Stand: 06/02 – 07/2025

§ 4 Nr. 18 UStG a. F. setzte die vorbenannte Richtlinienbestimmung dagegen nur unzureichend in nationales Recht um (vgl. BFH vom 18.08.2005, Az: V R 71/03, BStBl II 2006, 143 und vom 03.11.2021, Az: V R 1/19, UR 2021, 715; ausführlich zur Frage der Richtlinienkonformität des § 4 Nr. 18 UStG vgl. Dickopp, UR 2007, 553). Mangelte es wie vorliegend an fristgemäß erlassenen nationalen Umsetzungsmaßnahmen, konnte sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (z. B. EuGH vom 10.09.2002, Rs. C-141/00, Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH, UR 2002, 513) ein Einzelner auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist inhaltlich unbedingt und hinreichend genau (EuGH vom ...

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