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Wechsel der Lohnsteuerklasse bei Eintritt in Altersteilzeit kein Rechtsmissbrauch

Dr. Alexander Becker, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Leitsatz

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jede steuerrechtlich zulässige Steuerklassenwahl bei der Berechnung einer sich nach dem Nettoentgelt zu bemessenden Leistung zu berücksichtigen. Er kann dem Arbeitnehmer den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Grunsätzen von Treu und Glauben.

 

Sachverhalt

Die Klägerin arbeitete mit der Hälfte der Arbeitszeit in der Vergütungsgruppe VI b BAT nach der Lohnsteuerklasse V; ihr Ehemann war als Regierungsdirektor mit der Lohnsteuerklasse III beschäftigt. Mit Wirkung vom 1.1.2002 wählten beide die Lohnsteuerklasse IV. Im Januar 2002 beantragte die Klägerin Altersteilzeit im Blockmodell und schloss mit dem Arbeitgeber auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) einen Änderungsvertrag. Der Arbeitgeber berechnete den Aufstockungsbetrag weiterhin nach der Lohnsteuerklasse V. Die Klägerin machte geltend, der Aufstockungsbetrag sei nach der Lohnsteuerklasse IV zu bemessen mit der Folge eines um 110 EUR höheren Auszahlungsbetrags.

Das BAG entscheidet, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags von der Lohnsteuerklasse IV auszugehen muss, weil die Steuerklassenwahl nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Rechtsmissbrauch könne nur angenommen werden, wenn die Rechtsausübung des Arbeitnehmers der Verfolgung rücksichtslosen Eigennutzes zum Nachteil des Arbeitgebers diene und für die Änderung der Steuerklasse kein sachlicher Grund bestehe.

Ohne Antrag auf eine andere Steuerklasse sei auf den Lohnsteuerkarten beider Ehegatten die Steuerklasse IV einzutragen. Die Ehegatten würden wie Alleinstehende behandelt und die Vorteile der Splittingabelle wirkten sich erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer aus. Für den Arbeitgeber...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Altersteilzeit. Lohnsteuerklassenwechsel. Rechtsmissbrauch Leitsatz (amtlich) Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung – soweit keine besonderen ...

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