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Wann kann sich die Baumängelgewährleistungs-Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern?

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 638 BGB

 

Kommentar

1. Die Gewährleistungsfrist für Baumängel verlängert sich auf 30 Jahre,

- wenn der Auftragnehmer bei der Abnahme (Ablieferung) seines Werkes einen nur ihm bekannten Mangel arglistig verschweigt,

- wenn er zu Mängelerscheinungen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht,

- bei Abweichungen von Auflagen oder Vermerken der Genehmigungsbehörden oder

- wenn er bei arbeitsteiliger Herstellung des Werkes nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist.

2. Der Auftragnehmer muss sich die Kenntnis von Wissensvertretern oder Erfüllungsgehilfen bei der Ablieferung oder Überprüfung des Werkes, insbesondere also Mitarbeitern, deren er sich bei der Erfüllung seiner Offenbarungspflicht gegenüber dem Auftraggeber bedient, zurechnen lassen, nicht jedoch die Kenntnis von Personen, die nur mit der Herstellung des Werkes betraut waren (also z.B. Subunternehmer).

3. Verstößt der Auftragnehmer gegen (vertragliche) Pflichten zur Kontrolle seiner Leistung auf Mängelfreiheit, kann dies den Arglistvorwurf jedenfalls dann nicht begründen, wenn die tatsächlich durchgeführten Kontrollen (hier: durch ein Prüfungsinstitut) geeignet waren, die streitgegenständlichen Mängel aufzudecken.

4. Beweisschwierigkeiten, die auf den die vereinbarte Verjährungsfrist überschreitenden Zeitraum zurückgeführt werden müssen, sind dem Auftragnehmer nicht anzurechnen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG München, Urteil vom 17.09.1997, 27 U 872/96= NJW-RR 8/1998, 529)

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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