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BayObLG Beschluss vom 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Betreuers ist die entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig.

2. Danach kann das Beschwerdegericht über vom Betreuer geltend gemachten, zusätzlichen Zeitaufwand entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

 

Normenkette

BGB § 1836; FGG § 23

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.07.1996; Aktenzeichen 13 T 835/94)

AG München (Aktenzeichen 123 VIII 453/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

II. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 9. März 1993 dahin abgeändert, daß eine Vergütung von 5 800 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) bewilligt wird. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Am 12.3.1990 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen des Pflegers Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung sowie Vermögenssorge an. Als Pfleger wurde der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt. Die Betroffene verstarb am 7.12.1991. Sie wurde von ihrem Sohn und ihrer Tochter je zu 1/2 beerbt. Am 28.9.1992 beantragte der ehemalige Pfleger, ihm für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1991 bis 7.12.1991 eine Vergütung von 8 500 DM (33 Stunden zu je 257,57 DM einschließlich Mehrwertsteuer) und Auslagen von 76,04 DM zu bewilligen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht nach Anhörung der Erben mit Beschluß vom 9.3.1993.

Am 26.3.1993 teilte der anwaltliche Vertreter der Miterbin dem ehemaligen Pfleger mit, er habe sich mit dem Rechtsanwalt des Sohnes der Betroffe...

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