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Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei unentgeltlich erbrachten Reiseleistungen nicht entgegen.

2. Das Vorsteuerabzugsverbot aufgrund der Verletzung einkommensteuerrechtlicher Aufzeichnungspflichten bei Geschenken gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG in seiner bis 18. Dezember 2006 geltenden Fassung war wegen Verstoßes gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 77/388/EWG unionsrechtswidrig (Fortführung des BFH-Urteils vom 12. August 2004 V R 49/02, BFHE 207, 71, BStBl II 2004, 1090).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1a Nr. 1, § 25, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 33 der Anlage UStG, Art. 17 Abs. 2 und 6, Art. 26 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltete Kaffeefahren, die zumindest teilweise gegen Entgelt durchgeführt wur­den. Sie ging für ein dabei geliefertes Produkt von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Demgegenüber nahm das FA an, dass diese Ware aufgrund seiner Zusammensetzung dem Regelsteuersatz unterlag und versagte zudem den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Durchführung der Kaffeefahrten. Das FG folgte dem in beiden Streitpunkten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.1.2017, 5 K 303/14, Haufe-Index 11676261).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an dieses zurück. Danach rechtfertigt die Verletzung der einkommensteuerrechtlichen Aufze­ich­nungspflichten für Geschenke keine Versagung des Vorsteuerabzugs und kann auf unentgeltlich erbrachte Reiseleistungen § 25 UStG nicht angewendet werden. In einem zweiten Rechtsgang ist zu prüfen, in welchen Fällen und in welcher Höhe für die Kaffeefahrten Entgelte vereinnahmt wurden. Die Produktbeschaffenheit ist zur Klärung des anzuwendenden Steuersatzes weiter aufzu­klären.

 

Hinweis

1. Kaffeefahrten, mit denen der Unternehmer potenzielle Kunden unterha...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten Leitsatz (amtlich) 1. § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei unentgeltlich erbrachten Reiseleistungen nicht entgegen. ...

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