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Niedersächsisches FG Urteil vom 19.01.2017 - 5 K 303/14

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 52/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Reiseleistungen und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nahrungsergänzungsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erzeugnisse, die tarifierungsmäßig in die Pos. 2202 KN eingereiht sind, unterliegen nach § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz.
  2. Das entscheidende Kriterium für die zivilrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Pos. und UPos. der KN festgelegt sind.
  3. Handelt es sich bei den Erzeugnissen um diätische Lebensmittel in flüssiger Form, so sind diese in die Pos. 2202 KN einzureihen.
  4. Der besondere Verwendungszweck der Produkte als Nahrungsergänzungsmittel rechtfertigt keine Einreihung in die Pos. 2106 KN.
  5. Busreisen zu sog. Kaffeefahrten sind als Reiseleistungen einzustufen; die Busfahrten stellen Reisevorleistungen dar, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  6. Reiseleistungen sind die im Zusammenhang mit einer Reise üblicherweise anfallenden Leistungen eines Reiseunternehmens.
  7. Die Anwendung des § 25 UStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der alleinige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen darin besteht, den Warenverkauf bei der Verkaufsveranstaltung zu fördern.
  8. Reiseleistungen bilden aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers keine wirtschaftliche Einheit mit etwaigen Käufen von Waren.
 

Normenkette

UStG §§ 12, 25

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen V R 52/17)

 

Tatbestand

Streitig sind die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nahrungsergänzungsmittel und die Besteuerung von Reiseleistungen.

Die Klägerin wurde im Jahr … gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Be...

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