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Vollständige Schenkungsteuerbefreiung des Erwerbs einer Kunstsammlung

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.

2. Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 ErbStG

 

Sachverhalt

Der Vater des Klägers verstarb im Januar 2006 und hinterließ diesem 20 Kunstwerke, die Gegenstand eines Schenkungsvertrages gewesen waren: Die Erfüllung der Schenkung erfolgte durch Übertragung des Alleineigentums mit dem Tod des Schenkers. Die meisten der Kunstgegenstände hatten sich bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden. Im April 2006 schloss der Kläger mit einem Museum (Stiftung) einen Kooperationsvertrag. In diesem auf 10 Jahre geschlossenen Vertrag waren die wesentlichen Verpflichtungen für die Unterstellung der Kunstwerke unter die Bestimmungen der Denkmalspflege und für eine öffentliche Nutzbarmachung enthalten.

Die in der Schenkungsteuererklärung vom Juni 2006 beantragte vollständige Steuerbefreiung für die Sammlung verweigerten das Finanzamt und später das Finanzgericht (FG Münster, Urteil vom 24.9.2014, 3 K 2906/12 Erb, Haufe-Index 7493319, EFG 2015, 61) mit dem Hinweis, es fehle an d...

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