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FG Münster Urteil vom 24.09.2014 - 3 K 2906/12 Erb (veröffentlicht am 15.11.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Kunstgegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen.

2) Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.

3) Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen II R 56/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetztes in der Fassung vor dem 01.01.2009 (ErbStG) wegen der Schenkung von Kunstgegenständen.

Die Eltern des Klägers, Herrn E 2 und Frau E 3, waren alleinige Gesellschafter der E 2 und E 3 GbR. Die GbR war Eigentümerin zahlreicher Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die sich im Wohnhaus der Eltern des Klägers (A-Straße 1, L) befanden. Sie lösten diese am 16.09.2005 mit sofortiger Wirkung auf und setzten sich durch Übertragung der Kunstgegenstände zu jeweiligem Alleineigentum auseinander. Auf den Vater des Klägers gingen u. a. folgende Kunstwerke über:

Künstler

Titel

Anschaffungsdatum

Künstler 1

Titel 1

08.04.1984

Künstler 1

Titel 2

28.10.1981

Künstler 1

Titel 3

23.03.1982

Künstler 1

Titel 4

10.01.1995

Künstler 2

Titel 5

08.09.1978

Künstler 2

Titel 6

15.12.1978

Künstler 3

Titel 7

22.01.1985

Künstler 3

Titel 8

25.06.1985

Künstler 3

Titel 9

16.10.1985

Künstler 3

Titel 10

05.10.1983

Künstler 3

Titel 11

12.03.1986

Künstler 3

Titel 12

15.04.1985

Künstler 3

Titel 13

2...

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