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Verwaltung von Gaststättengebäuden durch Brauereien

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Kommentar

Brauereien übernehmen oft für Hauseigentümer – in deren Namen und auf deren Rechnung – die Verpachtung von Gaststätten mit dazugehörigen Wohnungen an Gastwirte. Die in der Verwaltung der Pachtobjekte bestehende Leistung der Brauerei unterliegt der Umsatzsteuer , wenn die Brauerei zusätzlich für den pünktlichen Pachteingang haftet und der Hauseigentümer im Gegenzug eine geldwerte Gegenleistung erbringt (sogenannter tauschähnlicher Umsatz). Die Gegenleistung des Hauseigentümers besteht in der vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Brauerei,

  • ihre Pächter ihrerseits vertraglich ausschließlich an die Brauerei zu binden bzw.
  • Reklame der Brauerei an den Wänden der Gaststätte zuzulassen oder Reklame anderer Unternehmer nur bei Zustimmung der Brauerei zuzulassen.

Die Bemessungsgrundlage für die Leistung der Brauerei besteht im Wert der Gegenleistung der Grundstückseigentümer. Läßt sich deren Wert nicht ermitteln, können die der Brauerei für deren Verwaltungsleistung entstandenen Aufwendungen herangezogen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.07.1997, V R 95/96

Anmerkung

Anmerkung: Die Übernahme der Haftung für den pünktlichen Pachteingang durch die Brauerei wäre für sich steuerfrei ( § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG ). Leider ließ es der BFH offen, ob ggf. eine unselbständige Nebenleistung zur Pachtobjektverwaltung vorliegt, die dann wie diese steuerpflichtig wäre. Der Grundstückseigentümer schuldet für seine im Tausch erbrachten Leistungen ebenfalls Umsatzsteuer. Dem dürfte aber ein Vorsteuerabzug entgegenstehen, wenn ihm die Brauerei für deren Leistung eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt. Umgekehrt erhält die Brauerei ggf. den Vorsteuerabzug, wenn ihr der Hauseigentümer für dessen Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt ( Re...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungsaustausch bei Gaststättenverwaltung durch Brauerei im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes: Werbung und Bierbezugsverpflichtung als Gegenleistung, Änderung der Rechtsprechung, Bewertung einer sonstigen Leistung ...

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