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Verwalter ist nicht befugt, Ansprüche für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen

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Leitsatz

  1. Ohne besondere Ermächtigung, die sich aus einem entsprechenden Eigentümerbeschluß, dem Verwaltervertrag oder der Gemeinschaftsordnung ergeben kann, ist der Verwalter in der Regel nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft anzuerkennen oder unstreitig zu stellen.
  2. Erleidet ein Gemeinschafter als Folge eines Wassereintritts Schaden an seinem Teileigentum, so haben die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bei Fehlen eines individuellen Verschuldens nicht für ein etwaiges schadensursächliches Versäumnis des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats, die im Verhältnis der Gemeinschafter untereinander weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, einzustehen.
 

Sachverhalt

Am vermieteten Teileigentum eines Mitglieds der Eigentümergemeinschaft waren als Folge eines größeren Wassereintritts Schäden entstanden. Die Eigentümerin hatte daraufhin die Verwalterin schriftlich aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zur Schadensbehebung zu treffen. Die Verwalterin hingegen war der Auffassung, bei dem Wasserschaden handele es sich um durch die Gebäudesohle eintretendes Grundwasser, also einen Schaden, für den die Eigentümergemeinschaft nicht hafte. Da die Verwalterin also keine entsprechenden Maßnahmen ergriff, kam es nachfolgend erneut zu einem Wassereinbruch.

Die Eigentümerin ist nunmehr der Auffassung, dieser erneute Schaden habe vermieden werden können, wenn die Verwalterin ihrer Verpflichtung zur Schadensbeseitigung anläßlich des ersten Wassereinbruchs nachgekommen wäre. Sie macht den durch den erneuten Wassereinbruch verursachten Schaden sowie die hieraus resultierenden Mietausfälle gegenüber der Eigentümergemeinschaft geltend.

 

Entscheidung

Die Eigentümergemeinschaft haftet hier nicht für den Wasserschaden, ein entsprechender Anspruch steht der Eigent...

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