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Vertrauensschutz bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Nimmt der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt vorheriger Voranmeldungsfestsetzungen in sich auf, ist für die Prüfung, zu welchem Zeitpunkt die in § 176 Abs. 2 AO genannte allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet wurde, auf die jeweilige Voranmeldungsfestsetzung abzustellen.

2. Es besteht keine Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 UStG, wenn der Organträger einer Bauleistungen erbringenden Organgesellschaft keinen Anspruch der Organgesellschaft gegen den Leistungsempfänger abtreten kann, da über das Vermögen der Organgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2, § 27 Abs. 19 UStG, § 176 Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin war im Jahr 2012 (Streitjahr) Organträgerin einer GmbH. Die GmbH erbrachte gegenüber einer AG, einer Bauträgerin, im Streitjahr Bauleistungen ohne gesonderten Ausweis der USt, da die Vertragspartner von der Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin gemäß § 13b UStG ausgingen. Die Klägerin erfasste die an die Bauträgerin erbrachten Leistungen daher nicht in ihren monatlich abgegebenen Voranmeldungen, die gemäß § 168 Sätze 1 und 2 AO zu Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung führten. Über das Vermögen der GmbH eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren. Die Klägerin reichte am 9.4.2014 eine gemäß § 168 Satz 1 AO nicht zustimmungsbedürftige USt-Jahreserklärung für das Streitjahr beim FA ein. Am 14.7.2014 reichte sie eine aus hier nicht streitigen Gründen berichtigte – und gemäß § 168 Satz 2 AO zustimmungsbedürftige – USt-Jahreserklärung ein, der das FA am 7.10.2014 zustimmte. In beiden USt-Jahreserklärungen ging die Klägerin wiederum von einer Steuerschuldnerschaft der Bauträgerin für die an diese erbrachten Leistungen a...

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