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Versorgungsausgleich an Ex-Partner: Wiederauffüllungszahlung der gekürzten Rentenanwartschaft ist nur als Sonderausgabe abziehbar

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Zahlungen zur Wiederauffüllung der – zuvor durch Versorgungsausgleich gekürzten – eigenen Rentenanwartschaft lediglich als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Kläger hatte einen (günstigeren) Abzug als vorweggenommene Werbungskosten begehrt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war angestellter Rechtsanwalt und im Jahr 2013 von seiner früheren Ehefrau geschieden worden. Seine erworbenen Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte beliefen sich bis dahin auf monatlich 3.020 EUR. Im Rahmen der Scheidung erging ein Beschluss des Familiengerichts, nach dem im Wege der internen Teilung ein Anrecht von monatlich 994 EUR auf die Ex-Frau übergeht. Auf dieser Grundlage erfolgte schließlich die Übertragung der Versorgungsanwartschaft im Wege des Versorgungsausgleichs.

2014 leistete der Rechtsanwalt eine Zahlung von 75.000 EUR an das Versorgungswerk, um seine gekürzte Rentenanwartschaft wieder aufzufüllen. Den Betrag machte er zu 88 % (= dem voraussichtlichen Besteuerungsanteil seiner im Jahr 2028 einsetzenden Leibrente) als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlung lediglich als Sonderausgaben.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Zahlung zur Wiederauffüllung der Rentenanwartschaft lediglich als Sonderausgabe (Altersvorsorgeaufwand) abzugsfähig ist. Zwar diente sie dazu, den teilweisen Verlust des Anwartschaftsrechts wiederherzustellen, sodass sie entscheidenden Einfluss auf die Höhe der späteren steuerpflichtigen Alterseinkünfte hatte und somit ihrer Rechtsnatur nach zu vorweggenommenen Werbungskosten führt. Allerdings wird diese Einordnung durch die gesetzgeberische Entscheidung verdrängt, Altersvorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 1 Nr. 2...

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