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Verschaffung der Verfügungsmacht bei sog. Sale-and-lease-back-Geschäften

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Ob eine Verschaffung der Verfügungsmacht und damit eine Lieferung (an den Leasinggeber) vorliegt, entscheidet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Wurde keine Verfügungsmacht verschafft, können Leistungen des Leasinggebers steuerfreie Kreditgewährungen sein.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, elektronische Informationssysteme von der Firma A anzuschaffen, um diese sofort wieder gewinnbringend an A zurück zu verleasen. Hierzu sollte ein Leasingvertrag im Wege des "Sale-and-lease-back"-Verfahrens mit einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten geschlossen werden. Mit Kaufvertrag vom 27.12.2006 kaufte die Klägerin Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 Euro zuzüglich 153.600 Euro Umsatzsteuer, die bereits bei Dritten aufgestellt waren. A gewährte der Klägerin hierzu ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Mit Leasingvertrag vom selben Tag verleaste die Klägerin die Systeme für die Dauer von 48 Monaten. Außerdem wurde mit der A eine Rückkaufvereinbarung geschlossen, nach der A verpflichtet war, die Informationssysteme auf Verlangen der Klägerin nach Ablauf des Leasingvertrages wieder zurückzukaufen. In der Folgezeit wurde über das Vermögen der A das Insolvenzverfahren eröffnet und die Informationssysteme im Jahr 2009 aus der Insolvenzmasse freigegeben. Die Klägerin nahm diese in Besitz und verwertete sie. Weil das Finanzamt von umsatzsteuerfreien Kreditgewährungen der Klägerin an die A ausging, versagte es den gesamten Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil auch nach Ansicht des Finanzgerichts aufgrund der Vertragsgestaltung einheitliche sonstige Leistungen in Form von steuerfreien Kreditgewährungen vorlagen. Entgegen der Ansicht ...

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