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Vermutung des Vermögensverfalls bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach britischem Recht

Ulrich Krüger
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Leitsatz

Der Eintritt eines Vermögensverfalls ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann zu vermuten, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dessen Recht eröffnet worden ist.

 

Normenkette

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 EUV 848/2015, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

 

Sachverhalt

Die Steuerberaterkammer widerrief die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit der Begründung, diese sei zum einen ausweislich des vorgelegten Vermögensverzeichnisses überschuldet, zum anderen werde gegen sie in Großbritannien ein Insolvenzverfahren (Bankruptcy) geführt.

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin sei der Vermögensverfall zu vermuten. Dass es sich um ein Insolvenzverfahren in Großbritannien handele, ändere daran nichts. Die Vermutung des Vermögensverfalls sei nicht widerlegt. Selbst nach dem Verkauf der Immobilien verblieben erhebliche Verbindlichkeiten. Unerheblich sei das Vorbringen der Klägerin, dass sie nicht mehr als Einzelsteuerberaterin, sondern als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer Steuerberatungsgesellschaft tätig sei. Darüber hinaus ergebe sich ihre Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus den erheblichen Steuerrückständen und aus ihrer Verurteilung wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Geldstrafe (Hessisches FG, Urteil vom 23.3.2016, 9 K 1614/15).

 

Entscheidung

Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

 

Hinweis

Nach § 46 ...

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