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Verhältnis von Kindergeld und Sozialhilfe

Dr. Hubertus Gschwendtner
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Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 11 EStG , § 31 Satz 2 EStG , § 32 Abs. 4 EStG , § 74 Abs. 5 EStG , § 2 BSHG , § 11 BSHG , § 16 BSHG , § 76 Abs. 2 BSHG

 

Sachverhalt

Die Klägerin gewährte dem behinderten P Sozialhilfe. Die Klägerin sah wegen des geringen Einkommens des Vaters davon ab, diesen in Regress zu nehmen.

Im Juni 1998 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn P. Der Beklagte lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, dass P sich aufgrund der Sozialhilfeleistungen selbst unterhalten könne. Der Einspruch der Klägerin, die die Kindergeldansprüche des Vaters auf sich übergeleitet hatte, blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der Klage statt; die Sozialhilfeleistungen seien kein Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (EFG 2002, 991).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Ein behindertes Kind könne sich selbst unterhalten, wenn es über hinreichende eigene Einkünfte und Bezüge i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfüge. Zu diesen Bezügen gehörten grundsätzlich auch die Sozialhilfeleistungen, weil der Vater nicht in Regress genommen worden sei.

Allerdings ergäben sich die oben dargestellten Wechselwirkungen zwischen Kindergeld und Sozialhilferecht, die auf der Grundlage eines unterstellten Kindergeldanspruchs bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs auszugleichen seien. Mit dem jeweils unterstellten Kindergeldanspruch der Eltern werde berücksichtigt, dass nach § 2 Abs. 1 BSHG Sozialhilfe nicht erhalte, wer sich selbst helfen könne un...

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    BFH VIII R 32/02
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