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FG Münster Urteil vom 26.03.2002 - 15 K 5612/98 Kg (veröffentlicht am 15.05.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausschluss bei Sozialhilfe eines behinderten, volljährigen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grenzwert für Bezüge eines volljährigen nicht behinderten Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, ab dem der Kindergeldanspruch entfällt, ist auch auf volljährige behinderte Kinder anzuwenden. Bei der Berechnung dieses Grenzwerts sind Sozialhilfeleistungen nicht zu berücksichtigen, da sie keine "Bezüge" i.S. dieser Norm darstellen. Dies folgt u.a. aus der Systematik des EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 63 Abs. 1, 1 S. 2, § 32 Abs. 4 Sätze 1, 1 Nr. 3; BSHG § 2; EStG § 32 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen VIII R 32/02)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Leistungen der Sozialhilfe, die ein behindertes, volljähriges Kind erhielt, den vom Sozialhilfeträger geltend gemachten Kindergeldanspruch ausschließen.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Gebietskörperschaft. Sie gewährte dem am 23.02.1961 geborenen E., dessen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit 80 % betrug und der bei seinem Vater H. lebte, Sozialhilfe nach einem Bedarf von 1.290,62 DM monatlich, wovon bei Festsetzung der Leistung ein Unterhaltsbeitrag des Vaters in Höhe von monatlich 18,14 DM und für die Monate Januar bis Mai 1998 auch ein monatlicher Kindergeldbetrag von 220 DM in Abzug gebracht wurden. Zusätzlich erhielt E. eine vierteljährliche Bekleidungspauschale in Höhe von 150 DM.

Am 05.06.1998 beantragte H. Kindergeld für seinen Sohn. Diesen Antrag lehnte der Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 09.06.1998 ab. Mit Schriftsätzen vom 15.06.1998 meldete die Klin. beim Bekl. Erstattungsansprüche an und legte gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid vom 09.06.1998 Einspruch ein. Diesen Einspruch wies der Bekl. gegenüber der Klin. als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidu...

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