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USt der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der 6. EG-RL von der Steuer befreit sind, nur dadurch gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-RL als Tätigkeiten "behandeln", die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahin ­gehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen?

2. Können "größere Wettbewerbsverzerrungen" i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der 6. EG-RL nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde?

 

Normenkette

§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 15 UStG 1993, Art. 4 Abs. 5, Art. 13 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete ein Verwaltungsgebäude, das sie an die IHK vermietete; diese wiederum vermietete einen Teil an umsatzsteuerpflichtige Dritte. Die Klägerin begehrte nach Verzicht auf die USt-Befreiung vergeblich den anteiligen Abzug der Vorsteuer für die Errichtung.

Das FA war der Auffassung, die langfristige Vermietung sei als bloße Vermögensverwaltung kein "gewerblicher Betrieb" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG. Die IHK sei insoweit deshalb nicht unternehmerisch i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG tätig.

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft die Frag...

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