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Unverzinslichkeit des Erstattungsbetrags gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F.

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Der Erstattungsbetrag gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F. ist nicht nach § 233a AO zu verzinsen.

 

Normenkette

§ 11 Abs. 2 AStG a.F., § 37 Abs. 2, § 233a AO

 

Sachverhalt

Das FA hatte gegen die Klägerin, eine KGaA, gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F. eine Erstattung von KSt für 1997 festgesetzt. Den Antrag der Klägerin, diesen Betrag gem. § 233a AO zu verzinsen, lehnte das FA ab. Es fehle bei dem Erstattungsverfahren nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. an der für die Verzinsung erforderlichen Festsetzung der erstatteten KSt.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (EFG 2005, 330).

 

Entscheidung

Die Revision des FA aber auch: Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Es fehle an einem Steuerbescheid als Verzinsungserfordernis; der Erstattungsbescheid sei ein solcher nicht.

 

Hinweis

Es geht im Urteilsfall um sog. ausgelaufenes Recht, nämlich um die Erstattungsregelung des § 11 Abs. 2 AStG a.F., die allerdings erst kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des BFH war, nämlich des Urteils vom 7.9.2005, I R 52/04 (BFH-PR 2006, 65). Dazu wurde Ihnen in den Praxis-Hinweisen der folgende "Problemeinstieg" gegeben:

1. Bei Zwischenschaltung einer passiv tätigen Kapitalgesellschaft im niedrig besteuerten Ausland durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen sind die Einkünfte jener Zwischengesellschaft bei dem Inländer nach Maßgabe der §§ 7 bis 14 AStG steuerpflichtig, und zwar durch Ansatz eines entsprechenden Hinzurechnungsbetrags, der wiederum beim Steuerpflichtigen zu dessen Kapitaleinkünften gehört (vgl. § 10 AStG). Die Hinzurechnung wirkt wie eine vorweggenommene Ausschüttung ("Quasi-Ausschüttung"). Die Abschirmwirkung der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft wird damit gewissermaßen unterlaufen.

Nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. war dieser Hinzurechnungsbetrag gem. §§ 7 ff. AStG nun um (spätere) G...

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