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FG Düsseldorf Urteil vom 09.11.2004 - 6 K 1569/02 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung nach § 233a AO auch bei Festsetzung einer Steuererstattung gem. § 11 Abs. 2 AStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. (Ausschüttungsüberhang bei Hinzurechnungsbesteuerung) ist auch dann als festgesetzte Steuer zugunsten des Steuerpflichtigen zu verzinsen, wenn seine Festsetzung außerhalb der turnusmäßigen Körperschaftsteuerveranlagung durch besonderen Bescheid erfolgt.

 

Normenkette

AStG §§ 10, 11 Abs. 2; AO § 37 Abs. 1, § 155 Abs. 1 S. 1, § 233a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2a, 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen I R 122/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Steuererstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 Außensteuergesetz (in der Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt - BGBl. - I 2001, 3858 - im Folgenden: AStG) der Verzinsung gemäß § 233a Abgabenordnung - AO - unterliegt.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung des Jahres 1997 deklarierte die Klägerin einen Betrag „Erstattung KSt nach § 11 II AStG” in Höhe von 33.512 DM, der aus sog. Ausschüttungsüberschüssen zu den ausländischen Beteiligungen „E”, „I” und „J” herrührte. Im Körperschaftsteuerbescheid 1997 ist zu den „anrechenbaren Steuern” ein Betrag von 33.512 DM vermerkt, der tatsächlich aber bei der Summenbildung („verbleibende Beträge”) nicht abgezogen wurde. Der Beklagte erließ insoweit vielmehr unter dem 03.07.2000 einen Bescheid über eine Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG, mit dem er eine Steuererstattung von 33.512 DM festsetzte. Der Antrag der Klägerin, einen Zinsbescheid gemäß § 233a AO mit Blick auf die Erstattung der Körperschaftsteuer zu erlassen, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2000 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung ...

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