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Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG hat keine Bedeutung mehr

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als

  • nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH, Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl II 1998, 695) und
  • eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH, Urteil vom 22.3.2001, V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

2. Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.

 

Normenkette

§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG , § 14 Abs. 2 UStG , § 14 Abs. 3 UStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte Leistungen für die Errichtung eines Gebäudes bezogen und Anzahlungen geleistet, die bereits in Abschlagsrechnungen abgerechnet worden waren. Die dort ausgewiesene Umsatzsteuer hatte der Kläger bereits – zu Recht – als Vorsteuer geltend gemacht. Versehentlich hatte sein Lieferant in der Endrechnung die Teilentgelte und die Steuer nicht abgesetzt. Dennoch machte der Kläger den gesamten Betrag als Vorsteuer geltend mit der Begründung, wenn der Leistende die Umsatzsteuer bezahlen müsse, dürfe er sie auch abziehen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte FA und FG. Abziehbar ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer nur dann, wenn und soweit ihr ein steuerpflichtiger Umsatz zugrunde liegt.

 

Hinweis

Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs.1 Nr.1 UStG darf als Vorsteuer nur die für einen Umsatz geschuldete Steuer abgezogen werden. Es ist des...

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