Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.04.2002 - V R 26/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Endrechnung ohne Kürzung der USt um in Abschlagsrechnungen bereits ausgewiesene USt; kein ungekürzter Vorsteuerabzug

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als

- nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) und

- eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

2. Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.

Normenkette

AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1980 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1980 § 15a Abs. 1; UStG 1980 § 14 Abs. 2; UStG 1980 § 14 Abs. 3; UStG 1980 § 14 Abs. 1 S. 5; UStG 1991 § 14 Abs. 1 S. 7

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (EFG 2001, 600)

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer einer GmbH und zugleich deren Gesellschafter. 1989 begann er mit der Errichtung eines Gebäudes, das er nach dessen Fertigstellung im Jahr 1990 anteilig an die GmbH steuerpflichtig vermietete und im Übrigen privat nutzte. Der Umfang der steuerpflichtigen Vermietung betrug in den Streitjahren 1990 und 1991 59,2 v.H.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für 1990 und 1991 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für Leistungen zur Errichtung und Erhaltung des Gebäudes geltend, soweit diese anteilig auf die steuerpflichtige Vermietung entfielen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) folgte dem zunächst.

Bei einer Prüfung stellte das FA fest, dass der Kläger in diesen Steuererklärungen Vorsteuerbeträge aus Endrechnungen geltend gemacht hatte, denen bereits Abschlagsrechnungen mit ausgewiesener und vom Kläger geltend gemachter Umsatzsteuer vorausgegangen waren, ohne dass diese Beträge in den Endrechnungen abgesetzt worden waren. Im Jahr 1990 handelt es sich um Vorsteuerbeträge aus drei Rechnungen (insgesamt 8 074,62 DM), im Jahr 1991 um zwei Rechnungen (insgesamt 8 329,75 DM); davon waren bereits Vorsteuerbeträge in Höhe von 5 180 DM (1990) und 4 970 DM (1991) in Abschlagsrechnungen ausgewiesen, vom Kläger bezahlt und geltend gemacht worden. Das FA vertrat die Auffassung, die in den Endrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer dürfe nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits in vorausgegangenen Veranlagungszeiträumen als Vorsteuerbeträge aus den Abschlagsrechnungen berücksichtigt worden sei. Es änderte deshalb den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 24. Juni 1992 und den Umsatzsteuerbescheid für 1991 vom 15. November 1993 entsprechend.

Im Streitjahr 1992 änderte sich gegenüber den Vorjahren der Umfang der steuerpflichtigen Nutzung des Gebäudes; in den Monaten Mai bis September vermietete der Kläger das Haus zu 100 v.H., in den Monaten Oktober bis Dezember zu 80 v.H. an die GmbH. Der Kläger machte deshalb weitere Vorsteuerbeträge aus einer entsprechenden Berichtigung nach § 15a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (UStG) geltend. Im Umsatzsteuerbescheid vom 11. Januar 1994 erkannte das FA die Vorsteuerberichtigung nur in dem um die doppelt erfassten Vorsteuerbeträge geminderten Umfang an.

Einspruch und Klage gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1990 und 1991 und den Umsatzsteuerbescheid für 1992 hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 600 veröffentlicht.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die Entscheidung des FG durchbreche die Steuerneutralität der Umsatzsteuer. Wenn der Unternehmer die Steuer schulde, die zu Unrecht ausgewiesen sei, müsse sie vom Leistungsempfänger auch abgezogen werden dürfen. Auch habe das FA in den Änderungsbescheiden die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Nichtabziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen, die nur nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet werden (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695), nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht berücksichtigen dürfen.

Er beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 066,56 DM (1990), 2 942,24 DM (1991) und 225,33 DM (1992) zum Abzug zuzulassen.

Das FA tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist im Ergebnis unbegründet.

1. Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Vorsteuerbeträge abziehen.

a) Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ―EuGH― vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 -Genius Holding-, Slg. 1989, 4227, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht ―UVR― 1990, 113, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 1991, 83; BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695; vom 1. Februar 2001 V R 23/00, BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991). Absetzbar ist hiernach nur die für den berechneten Umsatz geschuldete Steuer, nicht dagegen die lediglich nach § 14 Abs. 3 UStG (BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) oder nach § 14 Abs. 2 UStG (BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991; BFH-Beschluss vom 10. Mai 1999 V B 1/99, BFH/NV 1999, 1526) geschuldete Umsatzsteuer.

b) Der Kläger darf die in den Endrechnungen ausgewiesene Steuer nur gekürzt um die bereits berücksichtigten Vorsteuerbeträge aus den Abschlagsrechnungen als Vorsteuer abziehen; ein weiterer Vorsteuerabzug steht ihm deswegen nicht zu, weil der Leistende die Steuer in diesem Umfang wegen der Abschlagsrechnungen nicht (mehr) für einen Umsatz, sondern deswegen schuldet, weil er sie in diesem Umfang zu Unrecht ausgewiesen hat.

Hat ein Unternehmer bereits vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelte vereinnahmt, so entsteht insoweit auch die Steuer schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), mithin aufgrund eines eigenen Besteuerungstatbestandes (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 68/00, BFHE 195, 446, BFH/NV 2001, 1683). Deshalb verlangt § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980 bzw. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991, dass in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abgesetzt werden, wenn der Unternehmer dementsprechend über die Teilentgelte Rechnungen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG ausgestellt hat. Geschieht dies nicht, hat der Unternehmer in der Endrechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet. Offen bleiben kann, ob er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG (so der XI. Senat des BFH im Urteil vom 13. November 1996 XI R 69/95, BFHE 181, 537, BStBl II 1997, 579) oder nach § 14 Abs. 3 UStG schuldet. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat inzwischen insoweit keine Bedeutung mehr, als richtlinienkonform nur die für einen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer ―also weder die nach § 14 Abs. 2 UStG noch die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer― zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, und in BFHE 194, 493, BFH/NV 2001, 991). Auch darf in beiden Fällen die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98 -Schmeinck & Cofreth/Manfred Strobel―, UVR 2000, 424, UR 2000, 470; BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).

Deshalb beruft sich der Kläger für seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug auch zu Unrecht auf den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

2. Zu Recht hat das FG auch die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 verneint.

Nach dieser Vorschrift darf bei Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. Die Vorschrift schützt nicht das Vertrauen in die Gesetzgebung oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, sondern das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung (z.B. BFH-Urteil vom 10. September 1991 VII R 11/89, BFH/NV 1992, 565). Wie schon aus dem Wortlaut der Vorschrift "bei der Aufhebung oder Änderung …" hervorgeht, greift diese nur ein, wenn sich die Rechtsprechung in der Zeit zwischen dem Erlass des ursprünglichen Bescheides und dem Erlass des Änderungsbescheides geändert hat; sie erfasst keinen Sachverhalt, in dem zunächst ein Änderungsbescheid ergeht und erst im Anschluss hieran eine Rechtsprechungsänderung erfolgt (z.B. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BFH/NV 2001, 854, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Selbst wenn die Rechtsprechungsänderung im BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, wie der Kläger meint, die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage betroffen hätte, hätte sich die Rechtsprechung erst nach Ergehen der angefochtenen Änderungsbescheide vom 24. Juni 1992 (Umsatzsteuer 1990) und vom 15. November 1993 (Umsatzsteuer 1991) geändert. Schon deshalb ist § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 im Streitfall nicht anwendbar.

Fundstellen

  • Haufe-Index 743668
  • BFH/NV 2002, 1006
  • UStB 2002, 285
  • BStBl II 2004, 317
  • BFHE 2003, 238
  • BFHE 198, 238
  • BB 2002, 1306
  • DB 2002, 1421
  • DStR 2002, 992
  • DStRE 2002, 850
  • HFR 2002, 824
  • UR 2002, 338
  • WPg 2002, 979
  • Inf 2002, 480
  • SteuerBriefe 2002, 1094
  • NWB 2002, 1967
  • UVR 2002, 355
  • BBK 2002, 585
  • NZG 2002, 648
  • ZfIR 2002, 566
  • KÖSDI 2002, 13345
  • RdW 2002, 620
  • stak 2002, 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Stufenweise Wiedereingliederung / 4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
    12
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    9
  • Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit
    5
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    3
  • Berufsgenossenschaften / 4 Aufgaben
    2
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    2
  • Arbeitszeitkonto / 4.2 Verzinsung der Guthaben
    1
  • AT-Angestellte / Arbeitsrecht
    1
  • Betriebsrat: Kosten / 6 Kosten der Betriebsratswahl
    1
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    1
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 3.1.1 Keine Geltung der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO
    1
  • Flexible Arbeitszeit (SV-Luft) / 3.3 Entgeltersatzleistungen
    1
  • Fortbildung/Weiterbildung / 2 Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortbildung
    1
  • Inflationsausgleichsprämie / 3 Begünstigter Personenkreis
    1
  • Seearbeitsgesetz / §§ 73 - 78 Unterabschnitt 7 Heimschaffung und Imstichlassen
    1
  • Slowenien / 2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
    1
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / §§ 1 - 4 B Tarifliche Sonderzuwendung
    1
  • Arbeitnehmer / 3 Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten
    0
  • Arbeitnehmerhaftung / Arbeitsrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Die Management-Toolbox
Die Management-Toolbox
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch enthält alles, was Führungskräfte für ihre Führungsaufgaben brauchen: Umfassende Strategien und Tools zur effektiven Umsetzung von Innovation, Change Management, Produktivität und Digitalisierung. Es werden Methoden und Tools vorgestellt, die sich in der Praxis bewährt haben.


Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG hat keine Bedeutung mehr
Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG hat keine Bedeutung mehr

  Leitsatz 1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH, Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren