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Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Auch bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) ist die Un­ternehmensidentität Voraussetzung des Abzugs des Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG.

2. Die Unternehmensidentität kann deshalb fehlen, wenn eine Personengesellschaft zunächst originär gewerblich tätig ist, anschließend Einkünfte aus Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Prägung erzielt und dabei Vorbereitungshandlungen hinsichtlich einer künftigen (wieder) originär gewerblichen Tätigkeit vornimmt.

 

Normenkette

§ 10a, § 2 GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte ursprünglich in einer auf dem Boden eines Kiesunternehmens errichteten und nur im Zusammenhang mit der Auskiesung genehmigten Produktionshalle Beton- und Zementprodukte hergestellt. Später handelte sie mit Zement und vermietete die Halle an ein Unternehmen, das dort Fertiggaragen herstellte und seinen Fertigbeton von einer Organgesellschaft der Klägerin bezog, die wiederum von der Klägerin beliefert wurde. Die Klägerin ließ die Lieferungen gegen Kostenerstattung von jährlich 12.000 EUR durch Personal des Kiesunternehmens ausführen; eigenes Personal beschäftigte sie nicht. Im Jahr 2002 stellte die Mieterin die Produktion ein und kündigte das Mietverhältnis zum Ende des Jahres 2003; die Halle wurde von ihr im Dezember 2003 geräumt. Wegen der Produktionseinstellung geriet auch die Organgesellschaft in Schwierigkeiten und musste später liquidiert werden. Damit fielen zugleich die Lieferungen der Klägerin an die Organgesellschaft weg, sodass die Klägerin den Handel mit Zement zum 30.9.2003 einstellte. Im November 2003 beauftragte die Klägerin dann eine Un­ternehmensberatungsgesellschaft, die erforderlichen Anträge für einen Eintritt in die Genehmigung der Produktionsanlage z...

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