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Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuer­ermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?

 

Normenkette

Art. 5, Art. 6 RL 2003/96, § 54 EnergieStG, § 100 EnergieStV, § 47, § 169, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 4 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, stellte beim HZA Anträge auf Energiesteuerentlastung für die Monate August bis November 2010 nach §§ 51, 53 und 54 EnergieStG unter Verwendung der vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke. Diese Anträge gingen – nach Auffassung des BFH – erst im Mai 2012 und damit verspätet beim HZA ein; währenddessen hatte im Jahr 2011 eine Außenprüfung bei der Klägerin begonnen.

Es ist unstreitig, dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2010 abgesehen von der Antragstellung alle Voraussetzungen für die Steuerentlastungen erfüllte.

Das HZA lehnte die Entlastung von der Energiesteuer ab. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 1.2.2019, 4 K 58/15, Haufe-Index 13030179). Das FG bejahte – anders als das HZA – die fristgemäße Antragstellung. Nur am Rande äußerte es sich zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und zwar ausschließlich in Bezug auf § 53 EnergieStG, der eine obligatorische Steuerbefreiung enthält.

Dagegen wendet sich das HZA im Revisionsverfahren.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision zugelassen (Ausgangsaktenzeichen VII B 20/19) und die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Frage, ob der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen  Leitsatz (amtlich) Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative ...

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