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Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Die wirtschaftliche Eingliederung kann nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 11 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer G ist, vermietete und verwaltete Immobilien. G erwarb als Einzelunternehmen Immobilien. Die GmbH war Teil einer Unternehmensgruppe, die Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot (Kauf, Verkauf, Verkaufsvermittlung, Vermietung, Verwaltung durch unterschiedliche Gesellschaften) und die mit G "verflochten" war. Die GmbH verwaltete Mieteinheiten, die sich auf zwölf mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken befanden, die im Eigentum des G standen. Sie mietete Büroräume von einer GbR an, an der G zu 95 % beteiligt ist. Die Klägerin machte geltend, Organgesellschaft des G zu sein. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg (Sächsisches FG, Urteil vom 5.9.2019, 6 K 94/16).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab die Sache an das FG zurück. Das FG habe rechtsfehlerhaft die wirtschaftliche Eingliederung verneint. Im Hinblick auf eine mögliche mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G sei festzustellen, welche Beziehungen in den Streitjahren zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe bestanden.

 

Hinweis

1. Neues ergibt sich aus dem Leitsatz des Besprechungsurteils nicht.

2. Wichtiger ist, was der BFH vorliegend nicht entschieden hat. Dabei geht es um die Frage, ob es für die wirtschaftliche Eingliederung zur Begründung einer Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ausreicht, dass ein vernünftiger wirtschaftlicher ...

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