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Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen (zu § 3 Abs. 1b und § 15 UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Durch die Novellierung des EEG zum 1.4.2012 haben sich auch erhebliche Auswirkungen für die Umsatzsteuer ergeben. Für Anlagen, die ab dem 1.4.2012 ans Netz gegangen sind, wird nur der tatsächlich eingespeiste Strom vergütet. Soweit produzierter Strom für private Zwecke verwendet wird, muss eine unentgeltliche Wertabgabe – regelmäßig bewertet nach Einkaufspreisen – besteuert werden. Wird selbst produzierter Strom für nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet, kann die Anlage insoweit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Die Einspeisung von regenerativer Energie gegen eine Vergütung stellt eine unternehmerische Betätigung dar. Die Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind damit den Regelungen des UStG unterworfen. Selbst wenn – bei den Betreibern kleinerer PV-Anlagen – die Grenzen der Kleinunternehmereigenschaft nicht überschritten sind, wird wegen der Überwälzbarkeit der Umsatzsteuer auf der Leistungsausgangsseite zur Erlangung des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung regelmäßig verzichtet.

Die Regelungen des EEG haben dabei entscheidenden Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze und den Vorsteuerabzug des Betreibers der PV-Anlage. Während bis 31.12.2008 nur der tatsächlich eingespeiste Strom vergütet wurde und der vom Erzeuger dezentral verbrauchte Strom nicht durch das EEG begünstigt war, ergab sich durch die Veränderungen des EEG für die in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.3.2012 ans Netz angeschlossenen Anlagen auch eine Vergütung des dezentral (z. B. für private Zwecke) verbrauchten Stroms. In diesem Modell wurde im Rahmen der sog. "kaufmännisch-bilanziellen" Einspeisung von einer vollständigen Lieferung des erzeugten Stroms an den Netzbetr...

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