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Umgangsrecht für ein in einer Lebenspartnerschaft geborenes Kind nach Trennung der Partnerinnen

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, ob einer Lebenspartnerin ein Umgangsrecht mit dem Kind der anderen Lebenspartnerin zusteht.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin, geboren im Jahre 1958, und die Antragsgegnerin, geboren im Jahre 1969, hatten im April 2005 eine Lebenspartnerschaft begründet. Aufgrund gemeinsamen Entschlusses der Lebenspartnerinnen gebar die Antragsgegnerin nach Insemination einer Samenspende eines befreundeten Mannes am 12.7.2006 das Kind Y. Der Vater hat die Vaterschaft - wie zuvor verabredet - nicht anerkannt. Das Kind wuchs in der Lebenspartnerschaft auf, bis die Lebenspartnerinnen sich im Juli 2009 nach heftigen, teilweise körperlichen Auseinandersetzungen trennten. Die Antragstellerin hatte bereits drei große Kinder.

Die Antragstellerin begehrte Umgang mit dem aus der Lebenspartnerschaft hervorgegangenen Kind wöchentlich von Freitag 13.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.

Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin beantragte daraufhin Verfahrenskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Beschwerde.

Ihr Antrag wurde vom OLG abgelehnt.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass das Umgangsrecht der Antragstellerin nicht aus § 1684 BGB, sondern aus § 1685 BGB folge. Ebenfalls zu Recht habe das AG festgestellt, dass ein Umgang der Antragstellerin mit Y. derzeit nicht dem Kindeswohl diene. Es bedürfe somit keiner Entscheidung, ob der Umgang das Kindeswohl gefährden würde; die Stellungnahme des Verfahrensbeistandes lege dies ansatzweise nahe. Hierauf komme es jedoch im Ergebnis nicht an. Das OLG folgte der Auffassung des AG, das den Umgangsanspruch der Antragstellerin zu Recht gemäß § 1685 BGB beurteilt und hierauf aufbauend zutreffend festgestellt habe, dass der Umgang der Antragstellerin mit Y. dem Kin...

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OLG Karlsruhe 5 UF 217/10
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