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Umgangsrecht des Samenspenders

Barbara Rotter
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Leitsatz

Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage, ob der biologische - nicht rechtliche - Vater ein Umgangsrecht mit dem durch seine Samenspende gezeugten Kind geltend machen kann.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten waren französische Staatsangehörige. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. lebten in eingetragener Partnerschaft nach französischem Recht. Sie wohnten mit einem Kind, das die Antragsgegnerin zu 1. aufgrund einer Samenspende des Antragstellers empfangen hatte, in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 2. war aufgrund des Beschlusses eines französischen Gerichts Mitinhaberin der elterlichen Sorge.

Der Antragsteller war ebenfalls gleichgeschlechtlich orientiert und lebte in der Nähe von Paris mit einem Partner zusammen. Er hatte die Vaterschaft in Frankreich anerkannt und alsbald nach der Geburt des Kindes den Wunsch geäußert, mit diesem Kontakt zu haben. Diesem Wunsch kamen die Antragsgegnerinnen zunächst freiwillig nach. Sodann regelte das AG den Umgang des Antragstellers mit dem Kind dahin, dass dieser jeweils am 1. Sonntag im Monat von 15.00 bis 18.00 Uhr unter Begleitung der Antragsgegnerin stattfinden sollte.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein mit dem Ziel der Ausweitung des Umgangsrechts.

Sein Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG stand dem Vater ein unbegleitetes Umgangsrecht an jedem 1. Sonntag im Monat in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu. Gründe, die einem unbegleiteten Umgang des Vaters mit seinem Kind im Interesse des Kindeswohls entgegenständen, lägen weder allgemein noch in der Person des Vaters vor. Der Vater sei dem Kind durch den von Geburt an praktizierten und seit der erstinstanzlichen Entscheidung wieder aufgenommenen Umgang vertraut. Die abstrakten, auf der Homosexualität des V...

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