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Umgangsrecht: Ausschluss des Umgangs wegen schlechten Einflusses des Kindesvaters

Barbara Rotter
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Leitsatz

Das FamG hatte den Umgang des Vaters mit seinen beiden minderjährigen Kindern für die Dauer ca. eines Jahres ausgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach es für das Wohl der Kinder unbedingt erforderlich sei, Umgangskontakte zum Vater jedenfalls für das nächste Jahr auszusetzen.

Insoweit sei es auch nicht unangebracht, dass das FamG im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" auf frühere Zeiten zurückgegriffen habe, da Vorfälle nach der jüngsten Haftentlassung des Vaters gezeigt hätten, dass auch derzeit noch vom schlechten Einfluss auszugehen sei. Eines der Kinder habe bestätigt, von dem Kindesvater zum Schule schwänzen animiert worden zu sein. Es stehe auch fest, dass er einem der Kinder eine "Porno-DVD" zugänglich gemacht habe.

Hinsichtlich der beiden neuen gegen den Vater eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges könne dahinstehen, ob in strafrechtlicher Hinsicht noch die sog. Unschuldsvermutung gelte. Im Interesse des Kindeswohls müsse jedenfalls zunächst das Ergebnis der Ermittlungsverfahren abgewartet werden, bevor wieder Umgangskontakte stattfinden könnten, zumal der Vater in früheren Zeiten zumindest einen Sohn in seine kriminellen Machenschaften hineingezogen habe.

Der Vater lasse im Übrigen jedes Wertebewusstsein und Unrechtsbewusstsein vermissen. Ein Aufschieben der Umgangskontakte sei für die Kinder daher weniger schädlich als eine eventuelle Verunsicherung.

Der Kindesvater habe eingeräumt, dass sein Sohn nach der Kontaktaufnahme zu ihm nach der letzten Haftentlassung wieder verhaltensauffällig geworden sei und aggressives Verhalten gezeigt habe. Er sieht die Ursachen hierfür nicht bei sic...

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