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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 3 Schutzfristen vor und na ... / 1 Normzweck und Systematik

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 1

Das Mutterschutzgesetz ist im 2. Abschnitt unterteilt in 3 relevante Unterabschnitte zum Gesundheitsschutz. Zunächst in den

  • "arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 1) mit Regelungen zu Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Beschäftigungsverboten, Lage und Dauer der Arbeitszeiten, Vorschriften zu Mehrarbeit, Verbot der Nachtarbeit, Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit, Freistellungen zu Untersuchungen und zum Stillen und Beschränkungen der Heimarbeit (§§ 3-8 MuSchG)
  • betrieblichen Gesundheitsschutz (Unterabschnitt 2) mit der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (unzulässige Tätigkeiten) und Gefährdungsbeurteilung (§§ 9-15 MuSchG) und in den
  • "ärztlichen Gesundheitsschutz" mit einem ärztlich ausgesprochenem Beschäftigungsverbot (Unterabschnitt 3 mit § 16 MuSchG).

    Im Mittelpunkt steht also zuerst der Schutzaspekt durch eine vom Arbeitgeber zu beachtende Veränderung oder Restriktion der Arbeitszeit, dann die Anforderungen an den Arbeitsplatz mit Schutzmaßnahmen und der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und drittens der medizinische Aspekt einer betrieblichen Beanspruchung als letztes, durch den Arzt ausgesprochenes Korrektiv. Diese Systematik berücksichtigt jeweils die Rolle der Schwangeren als Arbeitnehmerin, dann die Rolle des Arbeitgebers als Verantwortlicher für die Arbeitsplatzgestaltung und schließlich die Rolle des Mediziners als letzte Instanz einer Beurteilung.

Das Gesetz unterscheidet in seinen Schutzvorschriften systematisch zwischen Beschäftigungsverboten (geregelt in §§ 3-8 MuSchG) und Bestimmungen über die Gefahrlosstellung einer zulässigen Beschäftigung (sog. Betriebsschutz), die in § 10 MuSchG enthalten sind. Die Beschäftigung einer Schwangeren ist nicht grundsätzlich untersagt. Es handelt sich bei der Schwangerschaft nicht um ein...

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