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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 17 Kündigungsschutz währen ... / 6 Rechtsfolgen des Kündigungsschutzes

Joachim Just
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Rz. 40

Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 begründet ein absolutes Kündigungsverbot, das in Abs. 2 mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen ist.[1]

[1] Vgl. ErfK/Schlachter, § 17 MuSchG, Rz. 11.

6.1 Kündigungen des Arbeitgebers

 

Rz. 41

Von dem absoluten Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 werden alle Arten von Kündigungen des Arbeitgebers erfasst. Hierzu zählen ordentliche, außerordentliche, fristlose sowie mit einer Auslauffrist versehene außerordentliche Beendigungskündigungen. Auch Änderungskündigungen unterfallen dem Anwendungsbereich des § 17 und sind daher untersagt.[1] Zwar strebt der Arbeitgeber damit die Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen an, die Änderungskündigung hat aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge, wenn die Arbeitnehmerin der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht zustimmt oder diese nicht unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annimmt.

 
Hinweis

Stimmt eine schwangere Arbeitnehmerin der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, so scheidet ihr gegenüber im Regelfall der Ausspruch einer Änderungskündigung zur Herbeiführung von Kurzarbeit aus, da das behördliche Genehmigungsverfahren keine zeitnahe Lösung herbeiführt.

Zulässig bleibt aber auch gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin die Einführung von Kurzarbeit auf kollektiver Grundlage, d. h. über eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit. Hiervon kann auch eine schwangere Arbeitnehmerin mit Sonderkündigungsschutz erfasst werden. In einem solchen Fall liegt kein Kündigungstatbestand vor, der den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Frage stellt.[2]

Wird eine Frau auf der Grundlage kollektivrechtlicher Regelungen versetzt, so greift § 17 nicht ein, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich unberührt bleibt.[3]

Der Kündigungsgrund ist unerheblich, d...

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