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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 1 Berechtigte

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] war § 1 zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit Wirkung zum 1.1.2007 noch in 7 Absätze untergliedert. Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007[2] wurde § 1 Abs. 7 Nr. 2c sprachlich modifiziert ("oder" wurde durch ein Komma ersetzt) und Nr. 2d angefügt, um Konkordanz mit dem ebenfalls aktualisierten Aufenthaltsgesetz (AufenthG) herzustellen. In dieser Form besaß § 1 im Zeitraum vom 28.8.2007 bis 11.2.2009 unveränderte Gültigkeit.

 

Rz. 2

Die ab dem 12.2.2009 gültige Fassung ging auf das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 zurück.[3] Hierdurch wurde § 1 Abs. 2 Nr. 3 um die Angabe "oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" erweitert. Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[4] brachte indes keine Modifizierung des § 1 mit sich. Eine Erweiterung des § 1 um einen 8. Abs. erfolgte zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz.[5] Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012 wurde § 1 Abs. 6 geändert.[6] Die Änderung erfolgte lediglich zur redaktionellen Angleichung an die Formulierung in § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG.[7]

 

Rz. 3

Das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes – Betreuungsgeldgesetz – v. 15.2.2013[8] änderte ausschließlich Abs. 8. Nach der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Mehrlingsgeburten 2 selbstständige kindbezogene Ansprüche auf Elterngeld bestehen sollten[9], sah sich der Gesetzgeber veranlasst klarzustellen, dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht.[10] Diesem Bedürfnis kam er durch einen neuen Satz 2 in § 1 Abs. 1 durch das Gesetz zur Einführung...

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