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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 94 Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze

Dr. Andreas Imping
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbeitnehmer solche Informationen einzufordern und zu sammeln, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dem Schutzbedürfnis trägt das in der Vorschrift verankerte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Verwendung von Personalfragebogen, Rubriken für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Rechnung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Personalpolitik zu versachlichen, um auch seine Personalplanung Bedürfnis orientiert gestalten zu können. Hierbei sind die genannten Instrumentarien wichtige Hilfsmittel.[1]

[1] Fitting, § 94 Rz. 3.

2 Personalfragebogen

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Personalfragebogen wird als Formular definiert, in dem personenbezogene Fragen nach einem bestimmten Schema gestellt werden.[1] Der Fragebogen kann an einen Bewerber oder an einen bereits beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht in beiden Fällen, sofern die eingeforderten Antworten geeignet sind, Aufschluss über die Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Befragten zu geben.[2] Eine anonyme Mitarbeiterbefragung, deren Teilnahme freiwillig ist, stellt keinen Personalfragebogen i.S.v. § 94 Abs. 1 BetrVG dar.[3] Die Beteiligung des Betriebsrats nach dieser Vorschrift dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung scheidet bei e...

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