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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 53 Betriebsräteversammlung / 3 Zeitpunkt, Einberufung und Durchführung der Betriebsräteversammlung

Joachim Just
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3.1 Zeitpunkt und Ort der Betriebsräteversammlung

 

Rz. 14

Die Betriebsräteversammlung hat mindestens einmal im Kalenderjahr stattzufinden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des Gesamtbetriebsrats, ein Verstoß hiergegen kann einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen und die Entfernung des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus dem Amt zur Folge haben[1]. Darüber hinaus sind weitere Betriebsräteversammlungen zulässig, wenn sie sachlich erforderlich sind[2] oder der Unternehmer zustimmt. Bei fehlender Zustimmung des Unternehmens entscheidet der Gesamtbetriebsrat über die sachliche Erforderlichkeit durch Beschluss[3], wobei ihm dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.

 

Rz. 15

Das Recht zur Einberufung steht nur dem Gesamtbetriebsrat zu. Der Arbeitgeber, die einzelnen Betriebsräte und die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften können eine Betriebsräteversammlung dagegen nicht einberufen. Im Gegensatz zu der für die Betriebsversammlung bestehenden Regelung (vgl. § 43 Abs. 3 und 4 BetrVG) haben Arbeitgeber und Gewerkschaften auch kein den Gesamtbetriebsrat bindendes Antragsrecht auf Einberufung einer Betriebsräteversammlung.

 

Rz. 16

Den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung bestimmt der Gesamtbetriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Zwar ist die Zustimmung des Unternehmers nicht erforderlich, eine vorherige Abstimmung ist im Hinblick auf die Berichtspflicht des Unternehmers dringend erforderlich und entspricht den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts sollte daher auch auf die Erfüllbarkeit der Berichtspflichten (z. B. erst nach Vorliegen von Geschäftsbericht/Jahresabschluss) und die zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleitung geachtet werden.

 

Rz. 17

Der Gesamtbetriebsrat best...

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