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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 40 Kosten und Sachaufwand ... / 2.2.5 Sachverständige, Berater u. Ä.

Michael Korinth
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Rz. 41

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG ebenfalls die Kosten eines Sachverständigen gem. § 80 Abs. 3 BetrVG sowie eines Beraters gem. § 111 Satz 2 BetrVG zu tragen. Rechtsanwälte sind außerhalb der Beratung in einem konkreten Rechtsstreit (Prozessvertretung) wie sonstige Sachverständige zu behandeln. Sie können auch als "Berater" im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG fungieren.

 

Rz. 42

Nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist für die Heranziehung eines Sachverständigen eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich oder deren Ersetzung durch Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das ist quasi eine Vorbedingung für die Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG. Bei der Heranziehung eines Rechtsanwalts ist daher stets zu fragen, ob dieser als Sachverständiger (§ 80 Abs. 3 BetrVG) oder als Rechtsbeistand tätig wird. Dabei ist entscheidend, ob der Anwalt des Betriebsrats zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er – unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich sind.[1] Die Eigenschaft als Sachverständiger wird bejaht,

  • wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine Betriebsvereinbarung herangezogen wird oder
  • wenn der Rechtsanwalt eine Einigungsstelle vorbereitet, indem er etwa einen Sozialplan entwirft.

Anders sieht es aus, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung konsultiert wird. Hier bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, da eine Notwendigkeit hierfür zweifellos besteht.[2] Auch die Feststellung einer Betriebsänderung und dere...

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