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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 29 Einberufung der Sitzungen / 3.3.4.2 Ersatzmitglieder

Christoph Tillmanns
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Rz. 11

Die Ladung von Ersatzmitgliedern ist in § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG und § 25 Abs. 1 und 2 BetrVG genau geregelt.

Ein Ersatzmitglied darf – und muss – nur dann geladen werden, wenn das gewählte Betriebsratsmitglied verhindert ist. Damit stellt sich die Frage, wann ein Betriebsratsmitglied im Sinne dieser Vorschriften "verhindert" ist. Eine Verhinderung liegt immer, – aber auch nur dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied vorübergehend aus rechtlichen[1] oder tatsächlichen[2] Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten auszuüben. Dabei steht es einer objektiven Verhinderung gleich, wenn es dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, seine Amtsaufgaben wahrzunehmen. Auf die Vorhersehbarkeit oder die Dauer der Verhinderung kommt es nicht an. Die nicht immer einfache Entscheidung über die Frage, ob eine Verhinderung vorliegt oder ob das Betriebsratsmitglied nur die Sitzung "schwänzt", und damit die Entscheidung, ob ein Ersatzmitglied geladen wird oder nicht, hat der Vorsitzende zu treffen. Aus diesem Grund ordnet § 29 Abs. 2 Satz 5 BetrVG auch an, dass ein verhindertes Betriebsratsmitglied dies dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen mitzuteilen hat, um den Vorsitzenden in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob ein Verhinderungsfall vorliegt. Der Vorsitzende braucht die Stichhaltigkeit des angegebenen Grundes aber nicht zu überprüfen, sondern darf sich auf die Richtigkeit der Angaben verlassen. So hat das BAG entschieden, dass ein Verhinderungsfall – und damit die erforderliche Ladung eines Ersatzmitglieds zur Betriebsratssitzung – vorlag, als sich ein Betriebsratsmitglied krankgemeldet hatte, sich hinterher aber herausstellte, dass es gar nicht krank war.[3] Unter Umständen muss der Vorsitzende bei kurzfristigen Verhinderung...

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