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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 24 Erlöschen der Mitglied ... / 8 Rechtsfolgen

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 24

In allen Fällen des § 24 BetrVG endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat auch dann (erst) ex nunc mit den oben jeweils genannten Zeitpunkten, wenn der Ausscheidensgrund unerkannt bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlag. Die Wirksamkeit der unter Mitwirkung des ausgeschiedenen Betriebsratsmitglieds vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse des Betriebsrats bleibt erhalten.

 

Rz. 25

Das ausscheidende Betriebsratsmitglied verliert darüber hinaus zwangsläufig die mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat notwendig verbundenen Ämter im Gesamt- und Konzernbetriebsrat.

 

Rz. 26

Der nachwirkende Kündigungsschutz aus § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG bleibt jedoch – bis auf die Fälle des § 24 Nr. 5 und 6 BetrVG – erhalten.[1]

 

Rz. 26a

Mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds ist die Amtszeit des Betriebsrats beendet und der Betrieb wird betriebsratslos. Eine Weiterführung der Geschäfte kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des gesamten Betriebsrats, nicht in Betracht.[2]

[1] Vgl. Thüsing, § 15 KSchG Rz. 40 ff.; BAG, Urteil v. 5.7.1979, 2 AZR 521/77, NJW 1980, 359.
[2] BAG, Beschluss v. 30.6.2021, 7 ABR 24/20, NZA 2021, 1561.

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