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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 3.1.5.5 Berufsausübungserlaubnis/Beschäftigungsverbot

Cesare Vannucchi , Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 559

Eine Kündigung kann personenbedingt gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer zu der geschuldeten Arbeitsleistung ganz oder teilweise für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum nicht mehr in der Lage ist. Dies kann bei einem nachträglich eingetretenen Entzug der für eine Berufsausübung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Befugnis der Fall sein. Wenn der Arbeitgeber durch die Beschäftigung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, kann er vertraglich nicht zur Entgegennahme der angebotenen Arbeitsleistung gezwungen sein.[1]

Besteht für den Arbeitnehmer ein gesetzliches Beschäftigungsverbot schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses, wurde früher von der Nichtigkeit des Arbeitsvertrags ausgegangen, wenn die Berufsausübungserlaubnis gerade bezweckt, den Austausch von Arbeitsleistungen zu verhindern, z. B. bei der ärztlichen Approbation.[2] Unter der Geltung von § 311a BGB kann diese Auffassung allerdings nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr kann der Arbeitgeber in solchen Fällen auf eine personenbedingte Kündigung zurückgreifen.

 

Rz. 560

Eine personenbedingte Kündigung kann bei einer arbeitszeitrechtlich unerlaubten Beschäftigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber wegen der Arbeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis keinen erforderlichen Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG gewähren kann.[3] Gemeinsam ist diesen Fällen, dass der Arbeitgeber durch die Beschäftigung gegen ein gesetzliches Verbot verstieße und deshalb nicht zur Entgegennahme der angebotenen Arbeitsleistung verpflichtet ist.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber gerät im Fall eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots nicht in Annahmeverzug.[4] Es mangelt in einem solchen Fall an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.[5]

 

Rz. 561

Fehlt eine öffentlich-rechtliche Befugnis zur Ausübung e...

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