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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 1.1.4.10 Beendigung einer vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG

Cesare Vannucchi, Dr. Marcel Holthusen
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Rz. 105

Nach § 99 BetrVG hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung einzuholen.[1]

In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorläufig einstellen, solange er auf die Zustimmung des Betriebsrats wartet oder wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat (vgl. § 100 Abs. 1 BetrVG). Über die vorläufige Einstellung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unverzüglich unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung oder die Feststellung beantragen, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 BetrVG). Verliert der Arbeitgeber dieses Verfahren, "endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die Einstellung nicht aufrechterhalten werden." (vgl. § 100 Abs. 3 BetrVG). Die Bedeutung dieser gesetzlichen Regelung ist umstritten.

 

Rz. 106

Zunächst besteht Einigkeit darüber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor und während des Mitbestimmungsverfahrens einen wirksamen Arbeitsvertrag schließen können, denn mitbestimmungspflichtig ist nur die Einstellung, also die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb, nicht der Arbeitsvertrag.[2]

 

Rz. 107

Der Arbeitsvertrag kann an die aufschiebende Bedingung geknüpft werden, dass die Zustimmung erteilt wird. In diesem Fall wird der Vertrag erst mit Eintritt der Bedingung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).

Der Arbeitsvertrag kann auch an die auflösende Bedingung geknüpft werden, dass die Zustimmung vom Betriebsrat bzw. vom Gericht versagt wird.[3] In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis mit Eintritt der Bedingung, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Unterrichtung, ...

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