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Thüsing/Rachor/Lembke, BDSG § 38 Abberufungs- und Kündig ... / 3 Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG)

Prof. Dr. Mark Lembke
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Rz. 13

Die Bestellung des externen oder internen Datenschutzbeauftragten kann nur widerrufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt (§ 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG) oder ein wichtiger Grund für den Widerruf i. S. d. § 626 BGB gegeben ist (§ 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG; vgl. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F.). Dadurch soll die unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten, sein Amt weisungsfrei ausüben zu können und wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt zu werden, abgesichert werden.[1]

[1] BAG, Urteil v. 23.3.2011, 10 AZR 562/09, NZA 2011, 1036, Rz. 14.

3.1 Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde

 

Rz. 14

Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG verlangen, wenn er die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt (Art. 38 Abs. 6 DSGVO) und es daher an der Zuverlässigkeit fehlt (s. Rz. 3).

3.2 Aus wichtigem Grund

 

Rz. 15

Das Arbeitgeberunternehmen kann die Bestellung des Datenschutzbeauftragten analog § 626 BGB widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG); dies gilt nach § 38 Abs. 2 BDSG bei nicht öffentlichen Stellen (wie Privatunternehmen) aber nur, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO bzw. Art. 37 Abs. 4 DSGVO i. V. m. § 38 Abs. 1 BDSG, vgl. Rz. 29 f.). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann, die als Datenschutzbeauftragten bestellte Person bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Grundverhältnisses (Arbeitsverhältnis oder Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag) oder bis zur vereinbarten Beendigung der Bestellung weiter als Datenschutzbeauftragt...

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