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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 612a Maßregelungsverbot / 3.5 Zulässige Rechtsausübung

Dr. Volker Stelljes
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Rz. 24

Voraussetzung für einen Verstoß gegen § 612a BGB ist ferner, dass "der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt". Danach darf ein nach dem Arbeitsvertrag sowie ein nach Betriebs-, Tarif- oder anderen geltenden Normen nicht zulässiges Verhalten von dem Arbeitgeber – in den zu beachtenden Grenzen – durchaus mit einem Nachteil für den Arbeitnehmer in Gestalt einer Kündigung sanktioniert werden.

3.5.1 Rechtsausübung

 

Rz. 25

In Ausübung seiner Rechte muss der Arbeitnehmer handeln. Dies kann grds. in einem tatsächlichen und rechtlichen Verhalten jeder Art bestehen; eine besondere rechtliche Qualifizierung wird nicht vorausgesetzt. Eine Rechtsausübung in diesem Sinne kann nicht nur in der Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, sondern auch in der Wahrnehmung sonstiger Rechtspositionen.[1]

Von § 612a BGB wird folglich auch die Ausübung von Grundrechten erfasst, soweit sie im Verhältnis zum Arbeitgeber rechtserheblich sind.[2] Dazu gehören insbesondere auch das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GG gewährleistete Bestätigungsfreiheit.[3]

Allerdings wird vertreten, dass ein ganz allgemeines Verhalten ausscheide, das zu einem konkreten Rechtssatz keinerlei Bezug hat. So handele es sich nicht schon um eine Rechtsausübung, wenn der Arbeitgeber lediglich den Wunsch äußert, mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag zu ändern und dieser dem Wunsch nicht nachkommt; eine daraufhin ergriffene Maßnahme des Arbeitgebers, die in rechtlich zulässiger Weise die einseitige Durchsetzung des Änderungswunschs, z. B. durch Änderungskündigung, vorbereiten soll, kann danach auch nicht gegen § 612a BGB verstoßen.[4]

Im Einzelfall wird uneinheitlich beantwortet, ob eine Rechtsausübung vorliegt. Im Zusammenhang mit der Mitteilung ei...

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