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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 307 Inhaltskontrolle / 6.1.2.1 Geldwerter Vorteil

Dr. Roman Frik
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Rz. 31

Eine wirksame Rückzahlungsverpflichtung setzt daher voraus, dass die Fortbildung/Qualifikation für den Arbeitnehmer auch nach einem Arbeitgeberwechsel von Vorteil ist. Dem jeweiligen Arbeitnehmer muss ein geldwerter Vorteil verbleiben.[1] Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer infolge der Fortbildung höher qualifizierte Arbeiten in einem anderen Unternehmen übernehmen kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer durch die Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt einen höheren Verdienst erzielen kann oder verbesserte Chancen zum beruflichen Aufstieg bestehen. Auf der anderen Seite ist eine Rückzahlungsverpflichtung unzulässig, wenn die Fortbildung ausschließlich dem jetzigen Betrieb und nur der Auffrischung vorhandener Kenntnisse dient.

[1] BAG, Urteil v. 21.7.2005, 6 AZR 452/04.

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