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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

Prof. Dr. Gregor Thüsing
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtung s. § 119 Rz. 1.

2 Arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund

2.1 Begrifflichkeiten

 

Rz. 2

Täuschung

Unter einer Täuschung ist jedes Verhalten zu verstehen, durch das ein Irrtum bezüglich objektiv nachprüfbarer Umstände erregt, bestärkt oder aufrechterhalten wird, durch die der Getäuschte zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird.[1] Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht.[2] Die Täuschung kann ebenfalls durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen erfolgen, etwa durch das Anfertigenlassen eines handgeschriebenen Lebenslaufs, um bei einem graphologischen Gutachten bessere Werte zu erzielen.[3] Das Fälschen von Zeugnissen zur Vorlage im Bewerbungsverfahren erfüllt diesen Tatbestand ebenfalls.[4]

Ist der Arbeitnehmer zur Offenbarung von Tatsachen verpflichtet, kann eine Täuschung auch durch Verschweigen von Tatsachen erfolgen.[5] Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang vor allem die falsche Beantwortung einer zulässigen Frage des Arbeitgebers.

 
Hinweis

Auch ohne vorangegangene Frage des Arbeitgebers liegt eine Täuschung des Bewerbers durch Verschweigen vor, wenn ihm eine Offenbarungspflicht obliegt und er diese bewusst missachtet.

Arglist

Für die Annahme einer Arglist ist ausreichend, dass der Täuschende in dem Bewusstsein handelt, der Getäuschte werde durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst, die er ohne seinen Irrtum nicht oder zumindest nicht zu diesen Konditionen abgegeben hätte.[6] Es genügt also, wenn der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden. Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt hingegen nicht.[7] Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt d...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung

  (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.  (2) 1Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber ...

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