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Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG nur für die bezeichneten Unternehmer

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie nach den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat.

2. Die in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Leistungen sind nur steuerbefreit, wenn sie von den im Gesetz bezeichneten Unternehmern erbracht werden.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und i der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger war 1. Vorsitzender eines als gemeinnützig "anerkannten" eingetragenen Vereins, der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführt. Er übernahm gegen Entgelt gegenüber dem Verein einen Großteil der mit der Planung und Organisation der Veranstaltungen anfallenden Aufgaben für den Verein. Vergeblich machte er geltend, seine Leistungen seien nach § 4 Nr. 22 Buchst. a des UStG steuerfrei. Das FG bestätigte die Auffassung des FA (EFG 2003, 1502).

 

Entscheidung

Seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der BFH sah keinen Grund für eine Zulassung der Revision, weil die maßgeblichen Grundsätze – wie erläutert – bereits geklärt sind.

 

Hinweis

Nicht die verfahrensrechtlichen Grundsätze, sondern die Zusammenfassung der Grundsätze der vorhandenen Rechtsprechung sind erkennbar der Grund für die Veröffentlichung. Gleichwohl erscheint ein Hinweis darauf sinnvoll. Beachten Sie:

1."Grundsätzliche Bedeutung" i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache (nur) zu, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dem allgemeinen Interesse dient. Erklären Sie nicht die Besonderheiten des Einzelfalls, sondern, weshalb diese Besonderheiten eine Rechtsfrage aufwerfen, die s...

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