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Steuerbefreiung/Steuerpflicht – Lieferung von Baugrundstücken nach der Übergangsregelung der 6. EG-Richtlinie/MwStSystRL

Ferdinand Huschens
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Leitsatz

Art. 13 Teil B Buchst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.

 

Problematik

Bei dem niederländischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, was unter Baugrundstücken i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 MwStSystRL) zu verstehen ist. Demnach gelten als Baugrundstücke erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten. Diese Definition der Baugrundstücke hat Bedeutung für zwei verschiedene Richtlinienregelungen:

  • Nach Art. 13 Teil B Buchst. h der 6. EG-Richtlinie (ab 1.1.2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL) sind die Lieferungen der in Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie (bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 MwStSystRL) bezeichneten Baugrundstücke von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen, also steuerpflichtig. Allerdings können die Mitgliedstaaten diese Lieferungen für eine Übergangszeit weiterhin befreien (Art. 28 Ab...

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