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Steuerbefreiung für die Vermittlung von Bankdienstleistungen

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

1. Gemeinsames Merkmal der nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980 als Vermittlung steuerfreien Nachweis-, Verhandlungs- oder Kontaktaufnahmetätigkeit ist das Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten.

2. Marketing- und Werbeaktivitäten, die da­rin bestehen, dass sich ein Vertriebsunternehmen nur in allgemeiner Form an die Öffentlichkeit wendet, sind mangels Handelns gegenüber individuellen Vertragsinteressenten keine Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980.

3. Marketing, Werbung und Vermittlung sind nicht aufgrund des bloßen Ziels, den Verkauf von Fondsanteilen zu fördern, Teil einer einheitlichen Leistung, wenn der Marketing- und Werbetätigkeit durch die Gestaltung von Emissionsprospekten und durch Schulungs- und Auskunftstätigkeiten, die der allgemeinen Produktinformation dienen, eigenständiger Charakter zukommt.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1980, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich zur Vorbereitung und Durchführung aller Aufgaben im Bereich des Marketings und der Werbung des Fondskapitals (Gestaltung der Emissionsprospekte, Imagewerbung und Kontaktpflege zu Journalisten und Verlagen sowie die Information und Schulung von Anlageberatern) verpflichtet.

FA und FG (EFG 2006, 146) beurteilten diese Leistungen -- anders als der Kläger -- als steuerpflichtig.

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg. Zwar können Wirtschaftsteilnehmer das Organisationsmodell wählen, das ihnen am besten zusagt; die Wahl des Organisationsmodells bei gleichzeitiger Steuerfreiheit setzt aber voraus, dass die Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Tätigkeit erfüllt, die der (Gemeinschafts-)Gesetzgeber im betreffenden Befreiungstatbestand beschreibt. D...

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